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§ 6 BSWAG
Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BSWAG
Gliederungs-Nr.: 933-12
Normtyp: Gesetz

§ 6 BSWAG – Unvorhergesehener Bedarf

Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BSWAG - Bundesschienenwegeausbaugesetz/
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