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§ 8 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 8 KunstHG – Zusammensetzung der Hochschulgremien (1)

(1) Für die Vertretung im Senat, im Fachbereichsrat und in den gemeinsamen Kommissionen gemäß § 22 bilden

  1. 1.
    die Professoren,
  2. 2.
    die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiter),
  3. 3.
    die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen und
  4. 4.
    die Studenten

jeweils eine Gruppe. In der Wahlordnung ist zu regeln, dass die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 zahlenmäßig in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.

(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder in der Kunsthochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Kunsthochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

(3) Muss der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muss dessen Stellvertreter Mitglied derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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