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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KHSt-VO,NW - Kriminalhauptstellen-Verordnung/
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§ 6 KHSt-VO
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Verordnung über die Bestimmung von Polizeipräsidien zu Kriminalhauptstellen (KHSt-VO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 6 KHSt-VO
Die Pflicht der nach § 7 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden zum ersten Angriff und zur Durchführung der notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen bleibt unberührt. Sie haben die zu Kriminalhauptstellen bestimmten Polizeipräsidien unverzüglich zu unterrichten, wenn sich der Verdacht einer in deren Zuständigkeit fallenden Straftat ergibt.
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