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§ 5 LStrAusbauG
Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (Landesstraßenausbaugesetz - LStrAusbauG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LStrAusbauG
Gliederungs-Nr.: 91
Normtyp: Gesetz

§ 5 LStrAusbauG

Bei unvorhergesehenem Bedarf entscheidet das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan und vom Landesstraßenausbauplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags. Maßnahmen der Stufe 2(1) können im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss in den Landesstraßenausbauplan aufgenommen werden.

(1) Amtl. Anm.:
Dies bedeutet Maßnahmen der Stufe 2 mit Planungsrecht des Landesstraßenbedarfsplanes, in der Karte gekennzeichnet durch Sternchen.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LStrAusbauG,NW - LandesstraßenausbauG/
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