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Art. 12 HBG 2009/2010
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2009/2010 (Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010 - HBG 2009/2010)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: HBG 2009/2010
Gliederungs-Nr.: 520-5:09A
Normtyp: Gesetz

Art. 12 HBG 2009/2010 – Folgeänderungen aufgrund der Neugestaltung des sächsischen Reisekostenrechts

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

§ 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

In § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 326), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 2) geändert worden ist, wird nach der Angabe "(Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)" die Angabe "vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)," eingefügt.

§ 2
Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes

Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz - SächsSchiedsGütStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 46 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      die bei der Durchführung einer Amtshandlung nach den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, entstandenen Reisekosten;".

  2. 2.

    § 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Das Wort "Fahrtkostenerstattung" wird durch die Wörter "Fahrt- und Flugkostenerstattung" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§§ 5 und 6" wird durch die Angabe "§§ 4 und 5" ersetzt.

§ 3
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

In § 25 Satz 3 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Gesetz vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 536) geändert worden ist, wird die Angabe "17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 200) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

§ 4
Änderung des Sächsischen Gedenkstättenstiftungsgesetzes

In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft (Sächsisches Gedenkstättenstiftungsgesetz - SächsGedenkStG) vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 107) wird die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427)" durch die Angabe "vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876)" ersetzt.

§ 5
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes

§ 12 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Angabe "§ 22 Abs. 2" wird durch die Angabe "§ 16 Abs. 1" ersetzt.

  2. 2.

    Die Angabe "17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105)" wird durch die Angabe "12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

§ 6
Änderung der Landeswahlordnung

§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO) vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 543) wird aufgrund von § 52 des Gesetzes über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz - SächsWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2003 (SächsGVBl. S. 525), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

"Wahlleiter und Beisitzer der Wahlausschüsse erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wahlbezirks tätig werden, Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstreckenentschädigung in entsprechender Anwendung der §§ 4 und 5 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung."

§ 7
Änderung der Denkmalpflegeentschädigungsverordnung

§ 1 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege (Denkmalpflegeentschädigungsverordnung) vom 8. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431) wird aufgrund von § 7 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

"(1) Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten Fahrt- und Flugkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß den §§ 4 und 5 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung."

§ 8
Änderung der Sächsischen Heilfürsorgeverordnung

§ 21 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Heilfürsorge für Polizeibeamte, Beamte des Landesamtes für Verfassungsschutz und feuerwehrtechnische Beamte (Sächsische Heilfürsorgeverordnung - SächsHfVO) vom 23. März 2000 (SächsGVBl. S. 216), die zuletzt durch Verordnung vom 21. März 2007 (SächsGVBl. S. 97) geändert worden ist, wird aufgrund von § 147 Abs. 2, §§ 153 und 156 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Angabe "§ 6 Abs. 1 Satz 1" wird durch die Angabe "§ 5 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

  2. 2.

    Die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346)" wird durch die Angabe "vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

§ 9
Änderung der Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über anerkannte Kraftfahrzeuge sowie über die Reisekostenvergütung in besonderen Fällen und bei Auslandsdienstreisen (Verordnung zum Sächsischen Reisekostengesetz - SächsRKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2005 (SächsGVBl. S. 186), wird aufgrund von § 6 Abs. 2, § 14 Abs. 6 und § 18 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

    "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
    (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung - SächsARKVO)".

  2. 2.

    Der Erste und der Zweite Abschnitt werden aufgehoben.

  3. 3.

    Die Abschnittsüberschrift "Dritter Abschnitt Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen" wird gestrichen.

  4. 4.

    Der bisherige § 7 wird § 1.

  5. 5.

    Der bisherige § 8 wird § 2 und Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1" durch die Angabe "§ 6 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Angabe "§ 9 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 7 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

  6. 6.

    Der bisherige § 9 wird § 3 und in Absatz 4 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3" ersetzt.

  7. 7.

    Der bisherige § 10 wird § 4 und wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 und 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "§ 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" durch die Angabe "§ 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 wird die Angabe "durch Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. I S. 254)" durch die Angabe "zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)" ersetzt.

  8. 8.

    Die Abschnittsüberschrift "Vierter Abschnitt" wird gestrichen.

  9. 9.

    Der bisherige § 11 wird § 5.

§ 10
Änderung der Sächsischen Trennungsgeldverordnung

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung - SächsTGV) vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623, 625), wird aufgrund von § 21 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897) geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird die Angabe "§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe "§ 20 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

  2. 2.

    § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "MuschuG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 1992 (BGBl. I S. 1191)" wird durch die Angabe "MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 6, 68), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79) geändert worden ist" ersetzt.

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

        1. "1.

          Tagegeld (§ 6 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter [Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG] vom 12. Dezember 2008 [SächsGVBl. S. 866, 876], in der jeweils geltenden Fassung),

        2. 2.

          Übernachtungskostenerstattung (§ 7 SächsRKG),

        3. 3.
          1. a)

            Fahrtkostenerstattung nach § 4 SächsRKG oder

          2. b)

            Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 SächsRKG oder

          3. c)

            Mitnahmenentschädigung nach § 5 Abs. 5 SächsRKG

          für notwendige Fahrten zwischen Unterkunft und Dienststätte und".

      2. bb)

        Satz 2 wird wie folgt gefasst:

        "§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4 und § 12 Abs. 2 SächsRKG gelten entsprechend."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 11 SächsRKG gilt" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 SächsRKG gelten" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "4,50 EUR" durch die Angabe "4,80 EUR" ersetzt.

  4. 4.

    In § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 werden die Wörter "der Sächsischen Mutterschutzverordnung" durch die Angabe "SächsMuSchuVO" ersetzt.

  5. 5.

    In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 6 Abs. 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes" durch die Angabe "§ 5 Abs. 5 SächsRKG" ersetzt.

  6. 6.

    § 6 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "von 12 Cent je Kilometer" durch die Angabe "gemäß § 5 Abs. 1 SächsRKG" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 9 SächsRKG" durch die Angabe "§ 7 SächsRKG" ersetzt.

    3. c)

      In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "16,87 EUR" durch die Angabe "20 EUR" ersetzt.

§ 11
Änderung der Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen

§ 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Sächsischen Landesamtes für Meß- und Eichwesen und der nachgeordneten Eichämter (Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen - SächsBenGebEichVO) vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. September 2001 (SächsGVBl. S. 580, 583) geändert worden ist, wird aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, wie folgt gefasst:

"(3) Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit des Dienstreisenden ist im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für die Dienstreise ein Kilometerentgelt entsprechend der Wegstreckenentschädigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben."

§ 12
Änderung der Landesbildungsratsverordnung

In § 5 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Geschäftsordnung des Landesbildungsrats (Landesbildungsratsverordnung) vom 3. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 427), die durch Verordnung vom 4. August 2004 (SächsGVBl. S. 352) geändert worden ist, werden aufgrund von § 63 Abs. 5 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163) geändert worden ist, die Wörter "Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten, und zwar nach den Sätzen der Reisekostenstufe C" durch die Angabe "Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/HBG 2009/2010,SN - Haushaltsbegleitgesetz 2009/2010/