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Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RVRG
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Inhaltsübersicht (2) §§
  
I. Abschnitt  
Allgemeines  
  
Mitgliedskörperschaften1
Rechtsform und Sitz2
Verbandsgebiet3
  
II. Abschnitt  
Wirkungskreis  
  
Aufgaben und Tätigkeiten4
Verbandsverzeichnis, Abfallbeseitigungsanlagen5
Masterpläne6
Satzungen, Verbandsordnung7
  
III. Abschnitt  
Selbstverwaltung des Verbandes  
  
Organe8
Zuständigkeiten der Verbandsversammlung9
Bildung der Verbandsversammlung10
Einberufung, Zusammentritt und Vorsitz in der Verbandsversammlung; Sitzungen der Verbandsversammlung11
Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form11a
Pflichten und Rechte der Mitglieder der Verbandsversammlung12
Aufgaben des Verbandsausschusses13
Zusammensetzung und Wahl des Verbandsausschusses14
Kommunalrat14a
Zuständigkeit der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors, gesetzliche Vertretung15
Regionaldirektorin, Regionaldirektor; Beigeordnete; dienstrechtliche Entscheidungen16
Gleichstellungsbeauftragte17
Verpflichtungserklärungen18
  
IV. Abschnitt  
Finanzierung der Verbandsaufgaben, Haushaltswirtschaft, wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Betätigung  
  
Finanzierung der Verbandsaufgaben19
Haushaltswirtschaft20
Haushaltssicherungskonzept20a
Sonderumlage20b
Wirtschaftliche Betätigung und nichtwirtschaftliche Betätigung20c
  
V. Abschnitt  
Aufsicht  
  
Beanstandungsrecht21
Allgemeine Aufsicht22
  
VI. Abschnitt  
Schluss- und Überleitungsvorschriften  
  
Öffentliche Bekanntmachungen23
(weggefallen)24
Rechtsstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Bereichsleiterinnen und Bereichsleiter25
Übergangsregelungen26
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)26a
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.

(2) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RVRG,NW - Regionalverband Ruhr-Gesetz/
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