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§ 5 FinV MRV
Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FinV MRV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 FinV MRV – Unterbringung von Patientinnen und Patienten aus und in anderen Bundesländern

(1) Die Erstattungsleistungen für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern setzen sich zusammen aus einem tagesgleichen Pflegesatz, der sich aus dem Budget (§ 2 Abs. 4) und der voraussichtlichen jahresdurchschnittlichen Patientenzahl (§ 2 Abs. 9) errechnet sowie einem durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium festgesetzten Investitionszuschlag, der an das Land abzuführen ist.

(2) Die Erstattungsleistungen für in anderen Ländern untergebrachte Patientinnen und Patienten erfolgen auf Grund gesonderter Vereinbarungen mit den jeweiligen Trägern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FinV MRV,NW - Finanzierungsverordnung MRV/
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