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§ 7 BerHG
Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz - BerHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BerHG
Gliederungs-Nr.: 303-15
Normtyp: Gesetz

§ 7 BerHG – Rechtsbehelf

Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

Zu § 7: Neugefasst durch G vom 31. 8. 2013 (BGBl I S. 3533), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl I S. 2154) (1. 8. 2021).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/BerHG - Beratungshilfegesetz/
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