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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/FraktG LSA,ST - Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt/
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§ 4 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 4 FraktG LSA – Rückgewähr
Zuschüsse, die weder für die in § 1 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Satz 1 festgelegten Aufgaben und Zwecke noch für die Bildung von Rücklagen nach § 3 Abs. 3 verwendet werden, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen nach § 7 zurückzuzahlen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/FraktG LSA,ST - Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt/
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