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§ 10 ÖPNVG
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNV-Gesetz - ÖPNVG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: ÖPNVG
Gliederungs-Nr.: 9110-2
Normtyp: Gesetz

§ 10 ÖPNVG – Finanzierungsgrundsätze

(1) Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind nach Möglichkeit durch Fahrgelderträge zu decken.

(2) Die Finanzverantwortung für den öffentlichen Personennahverkehr obliegt dem jeweiligen Aufgabenträger. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Gebietsgrenzen des jeweiligen Aufgabenträgers hinaus erstrecken, haben sich die betroffenen Aufgabenträger abzustimmen. Bei verkehrlichen Verflechtungen, die sich über die Landesgrenzen hinaus erstrecken, soll eine Abstimmung mit den Aufgabenträgern der benachbarten Länder erfolgen.

(3) Kostendeckungsfehlbeträge des öffentlichen Personennahverkehrs tragen die Aufgabenträger, soweit sie diese im Sinne einer Abdeckung gemeinwirtschaftlicher Lasten veranlasst haben und sie in ihrem Gebiet entstehen. Veranlasst ein Aufgabenträger im gegenseitigen Einvernehmen Leistungen im Gebiet eines anderen Aufgabenträgers, so hat jeder Aufgabenträger von dem entstehenden Kostendeckungsfehlbetrag den sein Gebiet betreffenden Anteil zu tragen, sofern nicht einvernehmlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/ÖPNVG,BB - ÖPNV-Gesetz/
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