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§ 6 FlüAG
Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FlüAG
Gliederungs-Nr.: 24
Normtyp: Gesetz

§ 6 FlüAG – Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.

(2) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.

(3) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.

(4) Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

  1. 1.
    allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,
  2. 2.
    besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FlüAG,NW - Flüchtlingsaufnahmegesetz/
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