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§ 4 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KiStG

(1) Kirchensteuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach den §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in Schleswig-Holstein haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft in einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig-Holstein folgt.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. 1.

    bei Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats,

  2. 2.

    bei Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Schleswig-Holstein mit dem Ablauf des Kalendermonats des Wegzugs,

  3. 3.

    bei Austritt aus der Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/KiStG,SH - Kirchensteuergesetz/
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