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§ 4 VorVfG
Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Vorschaltverfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Vollzugsangelegenheiten von Gefangenen und Untergebrachten - Vorschaltverfahrensgesetz -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: VorVfG,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Gesetz

§ 4 VorVfG – Entscheidung über den Widerspruch

(1) Die Behörde, welche die Maßnahme getroffen oder die beantragte Maßnahme abgelehnt hat, kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, so legt sie diesen mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der nächsthöheren Behörde zur Entscheidung vor.

(2) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen und dem Widerspruchsführer mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VorVfG,NW - VorschaltverfahrensG/
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