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§ 5 FraktG LSA
Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: FraktG LSA
Gliederungs-Nr.: 1101.4
Normtyp: Gesetz

§ 5 FraktG LSA – Buchführung

Über Zuschüsse nach § 2 Satz 1 haben die Fraktionen in Einnahmen und Ausgaben gesondert Buch zu führen. Die vom Landtag von Sachsen-Anhalt überlassenen Gegenstände sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/FraktG LSA,ST - Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt/
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