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§ 8 SLPG
Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Landesrecht Saarland
Titel: Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG)
Normgeber: Saarland

Amtliche Abkürzung: SLPG
Referenz: 230-1

§ 8 SLPG – Landes planerische Untersagung (1)

(1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes erfasst werden, können durch die Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den fachlich berührten Landesministerien untersagt werden:

  1. 1.
    zeitlich unbefristet, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen,
  2. 2.
    zeitlich befristet, wenn zu befürchten ist, dass die Verwirklichung in Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung befindlicher Ziele der Raumordnung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde.

(2) Die befristete Untersagung kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch bei behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes rechtserheblich sind.

(3) Die Anfechtungsklage gegen eine Untersagung hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Höchstdauer der befristeten Untersagung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Dezember 2010 durch § 14 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599). Zur weiteren Anwendung s. § 13 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 2599).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Saarland/SLPG 2002,SL - Landesplanungsgesetz/
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