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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PlanZV - Planzeichenverordnung/
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§ 3 PlanZV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Bundesrecht
§ 3 PlanZV – Überleitungsvorschrift
Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden
- 1.für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
- 2.für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor In-Kraft-Treten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PlanZV - Planzeichenverordnung/
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