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§ 3 PlanZV
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PlanZV
Gliederungs-Nr.: 213-1-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 PlanZV – Überleitungsvorschrift

Die bis zum 31. Oktober 1981 sowie die bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Planzeichen können weiterhin verwendet werden

  1. 1.
    für Änderungen oder Ergänzungen von Bauleitplänen, die bis zu diesen Zeitpunkten rechtswirksam geworden sind,
  2. 2.
    für Bauleitpläne, deren Aufstellung die Gemeinde bis zu diesen Zeitpunkten eingeleitet hat, wenn mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des Baugesetzbuchs oder vor In-Kraft-Treten des Baugesetzbuchs nach § 2 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes begonnen worden ist sowie für Änderungen oder Ergänzungen dieser Bauleitpläne.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PlanZV - Planzeichenverordnung/
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