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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DesignStrZV,NW - Designstreitsachen-Zusammenfassungsverordnung/
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§ 2 DesignStrZV
Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 DesignStrZV – Konzentration bei den Amtsgerichten
Urheberrechtsstreitsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehören, werden zugewiesen
dem Amtsgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Amtsgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
dem Amtsgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
dem Amtsgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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