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§ 3 ZustVO SGB IX SchwbR
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO SGB IX SchwbR
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZustVO SGB IX SchwbR

(1) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die eine Feststellung nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu treffen ist, wird den Gemeinden übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der der schwerbehinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO SGB IX SchwbR,NW - Zuständigkeitsverordnung SGB IX-Schwerbehindertenrecht/