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§ 11a LVLG
Gesetz über den Landesverband Lippe
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesverband Lippe
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LVLG,NW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 11a LVLG – Übergangszeitraum und Zukunftskonzept

(1) Auf die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe finden während des Zeitraumes vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 die Regelungen der Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit diese von § 11 Absatz 1 abweichen (Übergangszeitraum). Für die Haushaltsjahre 2022 bis 2031 finden abweichend von den in § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfolgenden Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept die Vorschriften der Absätze 2 und 4 zum Zukunftskonzept Anwendung.

(2) Der Landesverband Lippe stellt ein Zukunftskonzept mit dem Ziel auf, seine dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherzustellen und sein Leistungsangebot zukunftsbezogen zu strukturieren. Das Zukunftskonzept tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und stellt einen Bestandteil des Haushaltsplans dar. Im Zukunftskonzept erreicht der Landesverband Lippe den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch im zehnten Jahr. Das Zukunftskonzept ist der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorzulegen und jährlich fortzuschreiben. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium.

(3) Die Genehmigung der Haushaltssatzung nach § 10 Satz 1 kann im Übergangszeitraum erteilt werden, wenn die im jährlichen Finanzplan darzustellenden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit erreichen oder übersteigen. Die Genehmigung kann von der Aufsichtsbehörde mit weitergehenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann zulassen, dass der Landesverband Lippe Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum summenmäßigen Ausgleich einer nicht durch Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abgedeckten Spitze der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit heranzieht. Gleiches gilt zur Leistung von festvereinbarten Tilgungen von Darlehen im Übergangszeitraum sowie zur anfänglichen beziehungsweise laufenden, zeitlich und in der Höhe begrenzten Finanzierung von Maßnahmen des Zukunftskonzeptes. Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen, welches der Landesverband Lippe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht oder nicht mehr benötigt, können mit Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums ebenfalls für Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 herangezogen werden. Die Summe der gemäß den Sätzen 1 bis 3 herangezogenen Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen ist in der Haushaltssatzung anzugeben. Die Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen in Finanzplanung und Finanzrechnung bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVLG,NW - Landesverband Lippe-Gesetz/
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