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Art. 10 3. FBG
Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Landesrecht Sachsen
Titel: Drittes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: 3. FBG,SN
Gliederungs-Nr.: 50-27A
Normtyp: Gesetz

Art. 10 3. FBG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(4) Artikel 1 tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2023/2024, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2022 außer Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/3. FBG,SN - Drittes Finanzbeziehungsgesetz/
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