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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SEDDiktStiftG - SED-Diktatur Stiftung G/
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§ 5 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
§ 5 SEDDiktStiftG – Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind
- 1.der Stiftungsrat,
- 2.der Vorstand.
Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.
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