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§ 5 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SEDDiktStiftG
Gliederungs-Nr.: 224-14
Normtyp: Gesetz

§ 5 SEDDiktStiftG – Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind

  1. 1.
    der Stiftungsrat,
  2. 2.
    der Vorstand.

Zur Beratung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Stiftung Fachbeiräte berufen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SEDDiktStiftG - SED-Diktatur Stiftung G/
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