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§ 1 SEDDiktStiftG
Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SEDDiktStiftG
Gliederungs-Nr.: 224-14
Normtyp: Gesetz

§ 1 SEDDiktStiftG – Rechtsform der Stiftung

Unter dem Namen "Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur" wird mit Sitz in Berlin eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/SEDDiktStiftG - SED-Diktatur Stiftung G/
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