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§ 3 RSteuZustG
Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: RSteuZustG,NW
Gliederungs-Nr.: 611
Normtyp: Gesetz

§ 3 RSteuZustG

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen der Finanzminister und der Innenminister.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RSteuZustG,NW - Realsteuerzuständigkeitsgesetz/
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