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§ 16 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 LSchV – Entschädigung für Zeugen und Sachverständige

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/
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