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§ 2 LWPG
Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide in Rheinland-Pfalz (Landeswahlprüfungsgesetz - LWPG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWPG
Referenz: 1110-2

§ 2 LWPG – Wahlprüfungsausschuss

(1) Der Wahlprüfungsausschuss besteht in der Regel aus sieben Mitgliedern des Landtags. In dem Wahlprüfungsausschuss muss jede Fraktion vertreten sein. Die Sitze werden auf die Fraktionen unter Berücksichtigung ihres Stärkeverhältnisses verteilt; dabei muss gewährleistet sein, dass die Mehrheitsverhältnisse im Wahlprüfungsausschuss den Mehrheitsverhältnissen im Landtag entsprechen.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von den Fraktionen benannt. Die Stellvertreter können an allen Sitzungen des Wahlprüfungsausschusses teilnehmen.

(3) Abgeordnete, deren Mitgliedschaft im Landtag Gegenstand der Wahlprüfung ist, dürfen nicht Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses sein. Dies gilt nicht, soweit dadurch die Mitwirkung einer Fraktion im Wahlprüfungsausschuss nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen wäre.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LWPG,RP - Landeswahlprüfungsgesetz/
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