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§ 2 DHPolG
Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Titel: Gesetz über die Deutsche Hochschule der Polizei (Polizeihochschulgesetz - DHPolG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: DHPolG
Gliederungs-Nr.: 205
Normtyp: Gesetz

§ 2 DHPolG – Trägerschaft

Die Hochschule wird auf der Grundlage eines Abkommens vom Bund und von den Ländern getragen. Die Aufgaben der Träger werden vom Kuratorium wahrgenommen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DHPolG,NW - PolizeihochschulG/
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