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§ 6a AsylbLG
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Bundesrecht
Titel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 2178-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a AsylbLG – Erstattung von Aufwendungen anderer

1Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Leistungen nach den §§ 3, 4 und 6 nicht zu erbringen gewesen wären, sind ihm die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. 2Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger des Asylbewerberleistungsgesetzes beantragt wird.

Zu § 6a: Eingefügt durch G vom 10. 12. 2014 (BGBl I S. 2187).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AsylbLG - Asylbewerberleistungsgesetz/
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