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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DesignStrZV,NW - Designstreitsachen-Zusammenfassungsverordnung/
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§ 1 DesignStrZV
Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 DesignStrZV – Konzentration bei den Landgerichten
Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen
dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,
dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,
dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4537654,2
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