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§ 1 DesignStrZV
Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zusammenfassung von Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen sowie Streitigkeiten nach dem Olympiamarkenschutzgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: DesignStrZV,NW
Gliederungs-Nr.: 301
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 DesignStrZV – Konzentration bei den Landgerichten

Designstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und die Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, sowie die Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, für die das Landgericht in erster Instanz zuständig ist, werden zugewiesen

dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

dem Landgericht Bielefeld
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster und Paderborn,

dem Landgericht Bochum
für die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen, Hagen und Siegen,

dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/DesignStrZV,NW - Designstreitsachen-Zusammenfassungsverordnung/
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