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§ 4a ThürHhG 2021
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Thüringer Haushaltsgesetz 2021 -ThürHhG 2021)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 4a ThürHhG 2021 – Entnahme aus dem Thüringer Pensionsfonds

Aus dem Sondervermögen "Thüringer Pensionsfonds" können 145.000.000 Euro dem Landeshaushalt zugeführt werden. Die entnommenen Mittel dienen zur Deckung der Versorgungsaufwendungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2021,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2021/
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