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§ 5 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 5 MFG LSA – Abstimmung von Fördermaßnahmen

(1) Die Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die mittelständische Wirtschaft haben könnten, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(2) Bei der Vorbereitung und Festlegung von Art und Umfang der Förderprogramme oder der Förderrichtlinien für die mittelständische Wirtschaft sind die zuständigen Kammern und Verbände sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu hören.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/MFG LSA,ST - Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt/
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