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§ 3 BekanntmVO
Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BekanntmVO
Gliederungs-Nr.: 2023
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 BekanntmVO – Inhalt der Bekanntmachung

(1) Der Bürgermeister veranlasst, dass Satzung und Bekanntmachungsanordnung in vollem Wortlaut und in der nach § 4 vorgeschriebenen Form öffentlich bekannt gemacht werden.

(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, so können diese Teile anstatt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausgelegt werden, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Zeichnungen zugleich in der Satzung grob umschrieben wird. In der Bekanntmachungsanordnung für solche Satzungen müssen Ort und Zeit der Auslegung genau bezeichnet sein. Wenn auf Grund von sondergesetzlichen Vorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine Bekanntmachungsanordnung entfällt, unterzeichnet der Bürgermeister eine Bekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen; diese Bekanntmachung, auf die die Vorschriften des § 2 entsprechend anzuwenden sind, ist nach § 4 Abs. 1, 2 und 4 und § 7 Absatz 1, 2 und 4 zu vollziehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BekanntmVO,NW - Bekanntmachungsverordnung/