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§ 4 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung: HG 2008/2009,MV
Gliederungs-Nr.: 630-25
Normtyp: Gesetz

§ 4 HG 2008/2009 – Haushaltswirtschaftliche Sperren

Das Finanzministerium darf Ausgaben sperren, wenn und soweit für den damit verbundenen Zweck unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden. Die dadurch frei gewordenen Beträge sind zur Minderung des Bedarfs an Kreditmarktmitteln zu verwenden. § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. Die nach Satz 1 und nach § 41 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern gesperrten Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/HG 2008/2009,MV - Haushaltsgesetz 2008/2009/
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