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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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§ 16 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
§ 16 VerlG
Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, dass der Bestand nicht vergriffen wird.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VerlG - VerlagsG/
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