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§ 12 GrwV
Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung - GrwV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: GrwV
Gliederungs-Nr.: 753-13-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 GrwV – Darstellung des Grundwasserzustands und der Trends

(1) Die Einstufung des mengenmäßigen Grundwasserzustands nach § 4 und des chemischen Grundwasserzustands nach § 7 sowie die nach den §§ 10 und 11 ermittelten Trends sind durch die zuständige Behörde in Karten darzustellen. Dabei sind für den mengenmäßigen und den chemischen Grundwasserzustand getrennte Karten zu verwenden.

(2) Ein guter Grundwasserzustand ist mit der Farbe Grün und ein schlechter Grundwasserzustand mit der Farbe Rot zu kennzeichnen.

(3) Grundwasserkörper, die einen signifikanten und anhaltenden steigenden, durch menschliche Tätigkeiten bedingten Trend der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen; eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Grundwasserzustand darzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/GrwV - Grundwasserverordnung/