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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAGÜbertV,NW - EuRAG-ÜbertragungsV/
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§ 1 EuRAGÜbertV
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 EuRAGÜbertV
Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EuRAGÜbertV,NW - EuRAG-ÜbertragungsV/
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