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§ 4 FinV MRV
Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ermittlung des Personalbedarfs und die Finanzierung des Maßregelvollzugs (Finanzierungsverordnung MRV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: FinV MRV,NW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 FinV MRV – Bemessung des pauschalen Aufwendungsersatzes

(1) Als pauschaler Aufwendungsersatz für Einrichtungen nach § 30 Abs. 2 Satz 2 MRVG werden vom Land die für die einzelne Einrichtung gem. § 18 Krankenhausfinanzierungsgesetz zwischen Krankenhaus- und Sozialleistungsträgern vereinbarten Pflegesätze erstattet.

(2) Als zusätzliche Kosten werden auf Nachweis berücksichtigt:

  1. 1.

    notwendige Kosten der Aus- und Fortbildung (§ 11 MRVG),

  2. 2.

    ergänzende Gesundheitshilfen (§ 12 MRVG) für nicht oder nicht in entsprechendem Umfang krankenversicherte Patientinnen und Patienten,

  3. 3.

    angemessene Arbeitsentlohnung (§ 14 Abs. 1 MRVG),

  4. 4.

    Barbeträge zur persönlichen Verfügung der Patientinnen und Patienten (§ 14 Abs. 4 MRVG),

  5. 5.

    Sachverständigengutachten (§ 16 Abs. 3 MRVG),

  6. 6.

    Beihilfen (§ 21 Abs. 1a Nrn. 1 und 7 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646) in der jeweils genannten Fassung),

  7. 7.

    im Rahmen der Therapie anfallende notwendige Fahrtkosten,

  8. 8.

    Beiträge zur Krankenversicherung für Patientinnen und Patienten, die während der Unterbringung krankenversichert sind, soweit keine anderen Kostenträger für die Finanzierung der Beiträge zuständig sind.

(3) Der für die Behandlung und Sicherung von forensischen Patientinnen und Patienten zusätzlich notwendige Personalaufwand in den Allgemeinpsychiatrien, der nicht durch den Pflegesatz finanziert werden kann, wird auf Nachweis erstattet.

(4) Die notwendigen Kosten für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden auf Nachweis erstattet. Leistungen der beurlaubenden Einrichtungen für beurlaubte Patientinnen und Patienten werden mit 5 v. H. der Pflegesätze nach Absatz 1 abgegolten.

(5) Die Abrechnung des pauschalen Aufwendungsersatzes, der zusätzlichen Kosten, des notwendigen Personalaufwandes und der Beurlaubungskosten erfolgt monatlich durch das für den Maßregelvollzug zuständige Ministerium. Der Träger nach Absatz 1 legt nach sachlicher und rechnerischer Prüfung monatliche Sammelrechnungen vor.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FinV MRV,NW - Finanzierungsverordnung MRV/