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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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§ 7 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 7 BBHZVO – Leistungsbewertung und Zeugnis der Zugangsprüfung
(1) Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist bis auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
(2) Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt. Eine Wiederholung der gesamten Zugangsprüfung oder einzelner, nicht bestandener Prüfungsteile ist möglich.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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