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§ 12 SächsStatG
Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Statistikgesetz (SächsStatG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsStatG
Gliederungs-Nr.: 291-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 SächsStatG – Erhebungs- und Hilfsmerkmale

(1) Statistiken werden auf der Grundlage von Erhebungs- und Hilfsmerkmalen erstellt.

(2) Erhebungsmerkmale umfassen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die zur statistischen Verwendung bestimmt sind. Hilfsmerkmale sind Angaben, die der technischen Durchführung von Statistiken dienen. Soweit durch Rechtsvorschrift zugelassen, dürfen Hilfsmerkmale als Grundlage für weitere Erhebungen verwendet werden.

(3) Der Name der Gemeinde, des Gemeindeteils und die Blockseite dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Landes- oder Kommunalstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

(4) Blockseite ist innerhalb eines Gemeindegebietes die Seite mit gleicher Straßenbezeichnung von der durch Straßeneinmündungen oder vergleichbare Begrenzungen umschlossenen Fläche.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsStatG,SN - Sächsisches Statistikgesetz/
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