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§ 36 HHG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 36 HHG 2021 – Ausgaben für Leistungen aus Gründen der Billigkeit

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen festlegen, dass Ausgabemittel ganz oder teilweise zur Leistung als Soforthilfe aus Gründen der Billigkeit im Sinne von § 53 der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2021,NW - Haushaltsgesetz 2021/
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