Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 13 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: StWG
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

§ 13 StWG – Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten

Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.