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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/StWG,NW - Studierendenwerksgesetz/
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§ 13 StWG
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Gesetz über die Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen (Studierendenwerksgesetz - StWG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 13 StWG – Dienst- und Arbeitsverhältnis der Beschäftigten
Die Dienst- und Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten der Studierendenwerke sind nach den für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Bestimmungen, insbesondere nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, zu regeln; Halbsatz 1 gilt vorbehaltlich einer abweichenden besonderen Tarifvertragsregelung für die Studierendenwerke, sofern diese mindestens 25 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst. § 8 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
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