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§ 3 HygieneV
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: HygieneV,NW
Gliederungs-Nr.: 2121
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 HygieneV – Desinfektion

Desinfektionen von Händen, Haut, Instrumenten und Flächen sind mit geeigneten Mitteln und Verfahren zur Inaktivierung von Krankheitserregern vorzunehmen, die in der Liste der nach den "Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel" geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren (DGHM-Liste) in jeweils aktueller Fassung aufgeführt sind. Ebenfalls zulässig sind Desinfektionen, die gemäß den in der Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren in jeweils aktueller Fassung durchgeführt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HygieneV,NW - HygieneV/
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