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§ 8 LFBRVG NRW
Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts (LFBRVG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LFBRVG NRW
Gliederungs-Nr.: 2125
Normtyp: Gesetz

§ 8 LFBRVG NRW – Ausstellung von Bescheinigungen

Die Kreisordnungsbehörde entscheidet über Anträge auf Erteilung von Bescheinigungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände, soweit im Verkehr mit dem Ausland nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des Empfängerlandes solche Bescheinigungen der Überwachungsbehörde erforderlich sind oder ihre Erforderlichkeit nach solchen Vorschriften glaubhaft gemacht wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LFBRVG NRW,NW - Lebensmittel-/Futtermittel-/Bedarfsgegenständerecht-Vollzugsgesetz/