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§ 5 LMG
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-3
Normtyp: Gesetz

§ 5 LMG – Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle

Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:

  1. 1.

    Vor- und Familiennamen,

  2. 2.

    frühere Namen

  3. 3.

    gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

  4. 4.

    Tag des Ein- oder Auszugs.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/LMG,SH - Landesmeldegesetz/
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