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§ 2 BVSG NW
Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BVSG NW
Gliederungs-Nr.: 81
Normtyp: Gesetz

§ 2 BVSG NW – Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Bergmannsversorgungsschein ist Arbeitnehmern zu erteilen, die - ohne im Bergbau vermindert berufsfähig im Sinne des § 45 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu sein - nach mindestens fünfjähriger Untertagearbeit und gleichzeitiger Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder der zuständigen Berufsgenossenschaft oder dem Bergwerksbetrieb auf Anregung des Betriebsarztes aus vorbeugenden Gründen aufgefordert worden sind, für dauernd

  1. a)
    die Untertagearbeit aufzugeben oder
  2. b)
    Arbeiten an staubfreien oder staubarmen Betriebspunkten zu verrichten oder
  3. c)
    keine Arbeiten in Wettern im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 Grad Celsius, außerhalb des Salzbergbaues bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 Grad Celsius zu verrichten oder
  4. d)
    Arbeiten ohne Druckluftschlagwerkzeuge zu verrichten oder
  5. e)
    eine andere Arbeit unter Tage zu verrichten, weil ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines unter Tage erlittenen Arbeitsunfalles oder infolge einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit in messbarem Grade gemindert ist. Der Aufforderung im Sinne des Buchstaben a) steht die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der im Sinne des Buchstaben e) die Verrichtung einer mit Einsatzeinschränkung verbundenen Arbeit wegen eines Arbeitsunfalles unter Tage oder einer durch Untertagearbeit verursachten Berufskrankheit gleich.

(2) Den Bergmannsversorgungsschein erhalten auch die Arbeitnehmer, die mindestens fünf Jahre unter Tage beschäftigt gewesen sind und während dieser Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung angehört haben, wenn

  1. a)
    sie im Bergbau vermindert berufsfähig sind, ohne teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufs- oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu sein, oder
  2. b)
    ihnen eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bindend entzogen worden ist, sofern bei ihnen weiterhin im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit vorliegt oder sie nur noch Arbeiten über Tage verrichten dürfen.

Der Anspruch auf den Bergmannsversorgungsschein nach den Buchstaben a) und b) entfällt für solche Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Eintritts der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder des Wegfalls einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bergwerksbetriebe im Sinne des Absatzes 1 sind auch die Bergbau-Spezial-gesellschaften und sonstige Unternehmen, soweit sie knappschaftliche Arbeiten nach § 134 Abs. 4 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch verrichten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BVSG NW,NW - Bergmannsversorgungsscheingesetz/