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§ 9 KiStG LSA
Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Kirchensteuergesetz (KiStG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KiStG LSA
Gliederungs-Nr.: 614.5
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG LSA – Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheidet die nach der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zuständige Stelle. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(1a) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzämter übertragen, so entscheidet die in der Steuerordnung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft bestimmte Stelle über den Widerspruch.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zu Grunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/KiStG LSA,ST - Kirchensteuergesetz/
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