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§ 3 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZustVO AG Straf – Geltungsbereich

Als "Schöffengerichtssachen", "Schöffengerichtshaftsachen" und "Strafrichterhaftsachen" gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 gelten nicht Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende im Sinne des § 1 des Jugendgerichtsgesetzes. § 1 Absatz 2 und 3 gilt nicht für Heranwachsende im Sinne von Satz 1.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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