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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VBD NRW,NW - Verordnung über barrierefreie Dokumente/
Dokument
§ 1 VBD NRW
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz NRW (Verordnung über barrierefreie Dokumente - VBD NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 1 VBD NRW – Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für alle blinden und sehbehinderten Menschen nach Maßgabe von § 3 BGG NRW, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens zur Wahrnehmung eigener Rechte oder zur Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der elterlichen Sorge nach § 1626 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen Anspruch darauf haben, dass ihnen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden (Berechtigte).
(2) Die Berechtigten können ihren Anspruch nach § 9 Absatz 3 BGG NRW gegenüber allen Trägern öffentlicher Belange geltend machen.
Zu § 1: Geändert durch G vom 14. 6. 2016 (GV NRW. S. 442).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VBD NRW,NW - Verordnung über barrierefreie Dokumente/
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