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/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/VwKostG LSA,ST - VerwaltungskostenG/
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§ 15 VwKostG LSA
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 15 VwKostG LSA – Benutzungen und Leistungen
(1) Für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Gegenstände, die sich im Eigentum oder in der Verwaltung des Landes befinden, können Benutzungsgebühren und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, können Leistungsgebühren erhoben werden. Auslagen sind zu erstatten. § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
(2) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Gesetzes über Kosten entsprechende Anwendung.
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