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§ 2 PersVLehrV
Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PersVLehrV,NW
Gliederungs-Nr.: 2035
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 PersVLehrV

Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes

  1. 1.

    für Lehrkräfte an der Grundschule
    die Schulämter,

  2. 2.

    für Lehrkräfte an der Klinikschule, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an der Laborschule und an den Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes die Bezirksregierungen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an Hauptschulen die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,

  4. 4.

    für Lehrkräfte an Förderschulen

    1. a)

      mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,

    2. b)

      im Verbund (§ 20 Absatz 7 Schulgesetz NRW), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen, die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PersVLehrV,NW - Lehrerpersonalvertretungsverordnung/
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