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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 11/12,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2011/2012/
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§ 3 ZZV hF WS 11/12
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2011/2012
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 ZZV hF WS 11/12
Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2011 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV hF WS 11/12,NW - Zulassungszahlenverordnung höhere Fachsemester WS 2011/2012/
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